Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Grundlagen eines Dienstleistungsvertrages

(1) Diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensberatung" sind integrierender Bestandteil von Dienstleistungsverträgen, die eine fachmännische Beratung von Auftraggebern durch gewerbliche Unternehmensberater in den u.a. im Berufsfeld der Unternehmensberater dargestellten Beratungsbereichen im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben.

(2) Die ADBEX GmbH ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Kollegen ist schriftlich zu vereinbaren.

(3) Der Auftraggeber sorgt dafür, daß die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, daß der ADBEX GmbH auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

(5) Der Auftraggeber sorgt dafür, daß seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden.

(6) Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der ADBEX GmbH bedingt, daß der Berater über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen - auch auf anderen Fachgebieten - umfassend informiert wird.

§ 1 Geltungsbereich und Umfang

(1) Die Geschäftsbedingungen der ADBEX GmbH sind gültig, mit Ausnahme weitergehende oder geänderte Vertragsbedingungen wurden schriftlich vereinbart. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit zur Gänze widersprochen; einschließlich Abweichungen von den Geschäftsbedingungen der ADBEX GmbH, auch in Form von sich nicht widersprechenden Klauseln. Die Angebote der ADBEX GmbH sind unverbindlich und gelten bis 14 Tage nach dem Tag des Angebotes, wenn es nicht anders vermerkt ist. Das Service- und Beratungspersonal der ADBEX GmbH ist nicht bevollmächtigt, für die ADBEX GmbH rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Dienstleistungsverträge, Änderungen, Nebenabreden etc. werden erst durch eine schriftliche Bestätigung der ADBEX GmbH Geschäftsleitung wirksam.

(2) Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Dienstleistungsvertrag) angegebenen Umfang.

§ 2 Umfang des Beratungsauftrages

Der Umfang des Beratungsauftrages wird vertraglich vereinbart.

§ 3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung

Siehe dazu Präambel (5)

§ 4 Sicherung der Unabhängigkeit

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

(2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter der ADBEX GmbH zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

§ 5 Berichterstattung

(1) Die ADBEX GmbH verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu erstatten.

(2) Der Auftraggeber und die ADBEX GmbH stimmen überein, daß für den Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende laufende/einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt.

(3) Den Schlußbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit (2-4 Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages) nach Abschluß des Auftrages.

§ 6 Schutz des geistigen Eigentums der ADBEX GmbH/Urheberrecht/ Nutzung

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die im Zuge des Beratungsauftrages der ADBEX GmbH, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher äußerungen jeglicher Art der ADBEX GmbH an Dritte dessen schriftliche Zustimmung. Eine Haftung der ADBEX GmbH dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.

(2) Die Verwendung beruflicher äußerungen der ADBEX GmbH zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt die ADBEX GmbH zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.

(3) Die ADBEX GmbH verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht.

(4) Im Hinblick darauf, daß die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum der ADBEX GmbH sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.

§ 7 Mängelbeseitigung und Gewährleistung

(1) Die ADBEX GmbH ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von der ADBEX GmbH zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) der ADBEX GmbH.

(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder - falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist - das Recht der Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des § 8.

§ 8 Haftung

(1) Die ADBEX GmbH und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur im Falle, daß ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen.

(2) Die Haftung für die ADBEX GmbH ist wie folgt begrenzt:

a) Wegen Personenschäden und daraus folgenden Vermögensschaden bis zu EURO 1.500.000 je Schadenereignis, höchstens jedoch EURO 500.000,00 für die einzelne Person;

b) wegen Sachschäden und daraus folgenden Vermögensschäden bis zu EURO 1.500.000 je Schadenereignis;

c) wegen reinen Vermögensschäden bis zu 500.000 EURO je Schadenereignis.

Die ADBEX GmbH haftet nicht für Schäden, die aus einer Betriebsunterbrechung oder aus einem entgangenem Gewinn oder einem mittelbaren Schaden beruhen.

(3) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

(4) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.

§ 9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit

(1) Die ADBEX GmbH, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.

(2) Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann die ADBEX GmbH schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.

(3) Die ADBEX GmbH darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

(4) Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.

(5) Die ADBEX GmbH ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die ADBEX GmbH gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Der ADBEX GmbH überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.

§ 10 Honoraranspruch

(1) Die ADBEX GmbH hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.

(2) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört der ADBEX GmbH gleichwohl das vereinbarte Honorar.

(3) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten der ADBEX GmbH einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber seine bisherigen Leistungen verwertbar sind.

(4) Die ADBEX GmbH kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten der ADBEX GmbH berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.

§ 11 Honorarhöhe

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Beauftragung gültigen Honorarnote der ADBEX GmbH gemäß Aushang.

§ 12 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des ADBEX GmbH.

(3) Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des ADBEX GmbH zuständig.

(4) Abweichende und entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Stand: 29.09.2017

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